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Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir
unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung
festgehalten.
Satzung des Bobbelsche Friends e.V.
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Gliederung
- § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Vereinsziele
- § 3 Steuerbegünstigung
- § 4 Mitgliedschaft
- Aufnahme in den Verein
- Beginn der Mitgliedschaft
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Beiträge
- Mitgliedsdaten
- § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 6 Organe des Vereins
- § 7 Vorstand
- § 8 Mitgliederversammlung
- § 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
- § 10 Versammlungsprotokoll
- § 11 Auflösungsbestimmungen
- § 12 Datenschutz
- § 13 Salvatorische Klausel
Präambel
Diese
Satzung entspricht gültigem deutschem Recht. Sie richtet sich, soweit
nicht anderes angegeben, nach dem BGB der Bundesrepublik Deutschland.
Angaben von Paragraphen beziehen sich, sofern nicht besonders
gekennzeichnet, stets auf diese Satzung.
Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form gemeint.
In diesem Sinne ergibt sich für „Bobbelsche Friends e.V.“ folgende Satzung:
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bobbelsche Friends e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Köln, VR 15601
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinsziele
Ziele des Vereins sind:
- Die Förderung sozialer Einrichtungen
- Planung und Errichtung eigener sozialer Einrichtungen
- Zusammenführung verschiedener Generationen die dem Vereinsziel entsprechen
Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
- Benefiz-Veranstaltungen (z.B.: Flohmärkte und Versteigerungen),
- Spendenaufrufe,
- Präsentation des Vereins unter http://www.bobbelsche-friends-ev.de.
(diese Homepage dient auch zur Mitgliederwerbung),
um
mit dem erzielten Erlös soziale Projekte und Einrichtungen zu
unterstützen (z.B.: das Kinderhospiz „Sternenbrücke“ in Hamburg und die
Kinderkrebshilfe). Veranstaltungen können nur mit Zustimmung des
Vorstandes geplant und durchgeführt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche
Zwecke verfolgt der Verein nicht.
- Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen/Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern
- Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein und/oder einem vereinseigenen Projekt mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv in dem Verein betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
- Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
1. Aufnahme
- a) Der
Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt entweder über die vereinseigene
Internetseite oder schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss eines
Vorstandsmitgliedes und eines mit handschriftlicher Unterschrift (keine
digitale Unterschrift) versehenen Antragsformulars und die Kopie der
gültigen Satzung, diesem folgt eine schriftliche
Beitrittserklärung. Die Ablehnung der Aufnahme durch den
Vorstand ist nicht anfechtbar, ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- b) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben (siehe § 4, Absatz 3)
- c) Durch seine Unterschrift erkennt das Mitglied die gültige Satzung als
verbindlich an und verpflichtet sich so zu verhalten, dass das Ansehen
des Vereins nicht darunter leidet.
2. Beginn der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft beginnt am 1. Tage des folgenden Monats, in dem die
Beitrittserklärung in schriftlicher Form dem Schriftführer vorgelegt
wurde und dauert von diesem Zeitpunkt an zwölf Monate. Die
Mitgliedschaft verlängert sich immer um weitere zwölf Monate, wenn die
nicht fristgerecht gekündigt wird (siehe § 4, Absatz 2)
3. Beendigung der Mitgliedschaft
- a)
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
(keine digitale Erklärung) gegenüber eines Vorstandsmitglieds
spätestens sechs Wochen vor Ablauf der 12-monatigen Mitgliedschaft. Ist
die Kündigung fristgerecht erfolgt, wird diese nach Ablauf der
12-monatigen Mitgliedschaft wirksam.
- b) Eine Kündigung der
Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
- c) Ein Mitglied
kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den
Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Das
Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
- d) Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können sein:
- - wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
- - wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat
- - wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins Bobbelsche Friends e.V. geschädigt hat
- - wenn es gegen die gültigen Gesetzestexte verstoßen hat und
- - wenn das Mitglied länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug
- geraten ist
4. Beiträge
- a)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, welcher von den Mitgliedern
jeweils zu Beginn der Mitgliedschaft auf das Vereinskonto zu überweisen
ist. Der Betrag kann nach Absprache mit dem Kassenwart in zwei Raten
bezahlt werden. Die zweite Rate muss innerhalb von drei Monaten bezahlt
werden.
- b) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können
Umlagen erhoben werden. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden,
Umlagen usw.) werden durch den Kassenwart und nach Ermessen des
Vorstandes für die Zwecke des Vereins eingesetzt. Die Mitglieder werden
darüber spätestens mit der Jahresabschlussrechnung unterrichtet.
- c) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- d)
Schüler/innen sind im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- e) Förder- & Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit
- f)
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgelegten Mitgliedsbeitrag
pünktlich zu entrichten. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei
Monaten kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Auch der endgültige
Ausschluss befreit nicht von der noch ausstehenden
Zahlungsverpflichtung.
- g) Der Jahresbeitrag ist im Voraus für 12 Monate zu entrichten und wird erneut nach Ablauf von 12 Monaten fällig
5. Mitgliedsdaten
- a)
Jedes Mitglied hat den Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß und vollständig
auszufüllen. Falsche oder auch unvollständige Daten führen zum
sofortigen Ausschluss. Dies gilt besonders für E-Mail-Adressen, die
nicht funktionieren, nicht erreichbar sind und/oder die vereinseigenen
E-Mails ablehnen.
- b) Alle Mitglieder verpflichten sich
unaufgefordert Änderungen ihrer postalischen oder elektronischen
Adresse unverzüglich mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht,
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu stellen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit-
in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, so wie den Mitgliedsbeitrag
pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Vorstand
Änderungen ihrer Post- und/oder E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für
Folgen die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht
nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher
Haftung frei.
- Aktive
Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, so wie das
Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
- Fördermitglieder
sind von den Beitragszahlungen befreit. Sie besitzen das Rede-
und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm-
oder Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten
die gleichen Rechte & Pflichten wie aktive Mitglieder.
- Die Ämter im Bobbelsche Friends e.V. sind Ehrenämter und somit unendgeldlich.
- Alle
Mitglieder verpflichten sich, das Vereinslogo und den Namen des Vereins
nur in Absprache mit dem Vorstand zu vervielfältigen. Dabei
darf das Logo nur zum eigenen privaten Zweck verwendet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Den
Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem
Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des
Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Eine
Neuwahl vor Ablauf der regulären Amtszeit kann von dem Vorstand des
Vereins sowie auch von den Mitgliedern des Vereins unter Angabe von
Gründen beantragt werden. Die Gründe stützen sich auf die in § 4 Abs. 3
d genannten.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
- Für
Mitglieder des Vorstandes gilt das gleiche Kündigungsrecht wie für
ordentliche Mitglieder. Das jeweilige Amt kann jederzeit ohne Angabe
von Gründen niedergelegt werden. Die verbleibenden Mitglieder des
Vorstandes entscheiden über einen Ersatz.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie stellt
die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch die Vereinsleitung
3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in digitaler Form durch
das Übersenden einer Einladung, der Tagesordnung und ggf. wichtiger
Unterlagen
- Anträge
von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens sieben
Tage vor der Mitgliederversammlung der Vereinsleitung in digitaler
Form und begründet mitgeteilt werden.
- Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied es verlangt.
- Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmgleichheit gilt die Stimme des Versammlungsleiters. Ausgenommen
sind Satzungsänderungen, bei denen eine 2/3 Mehrheit vorliegen muss.
Bei der Wahl des Vorstandes gilt die Person als gewählt, die die
einfache Stimmmehrheit unter den Anwesenden erhält. Sollte niemand eine
solche Mehrheit erreichen, so findet unter den beiden Kandidaten mit
den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
- Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Schriftführer und dem Versammlungsleiter (digital) zu unterschreiben
ist. Diese muss allen Mitgliedern zumindest in digitaler Form
bereitgestellt werden. (siehe § 10)
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und
- unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder verlangt.
§ 10 Versammlungsprotokoll
- Über
alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen
müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Teilnehmer, Namen der
Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der
Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse
ersichtlich sein. Die schriftliche Feststellungen der Wahlergebnisse
sind dem Protokoll als Anlage beizufügen. Die Protokolle sind jeweils
vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer bei digitalen Sitzungen
zu genehmigen und bei persönlichen Sitzungen zu unterzeichnen.
Unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen, muss den
Mitgliedern das Protokoll vorliegen. Die digitale Form der Zusendung
ist möglich. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb
von drei Wochen nach Zustellung schriftlich oder digital Einspruch
gegen Form und Inhalt des Protokolls erhoben worden sind. Zum Einspruch
berechtigt sind immer die stimm-berechtigten Versammlungsteilnehmer.
§ 11 Auflösungsbestimmungen
- Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gGmbH
„Königskinder“ in Telgte mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
§ 12 Datenschutz
- Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein neben Namen, Anschrift,
- Geburtsdatum und andere personenbezogene Daten auf. Alle Informationen werden
- grundsätzlich nur vereinintern verarbeitet. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte
- erfolgt nicht. Beim Austritt aus dem Verein werden alle persönlichen Angaben des
- Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden
- Mitglieds die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuermäßigen
- Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung durch die
- Vereinsleitung aufbewahrt.
§ 13 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Klauseln in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die
- Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht betroffen.
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