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Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Satzung des Bobbelsche Friends e.V.


Gliederung
  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • § 2 Vereinsziele
  • § 3 Steuerbegünstigung
  • § 4 Mitgliedschaft 
    1. Aufnahme in den Verein
    2. Beginn der Mitgliedschaft
    3. Beendigung der Mitgliedschaft
    4. Beiträge
    5. Mitgliedsdaten
  • § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 6 Organe des Vereins
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Mitgliederversammlung
  • § 9 außerordentliche Mitgliederversammlung
  • § 10 Versammlungsprotokoll
  • § 11 Auflösungsbestimmungen
  • § 12 Datenschutz
  • § 13 Salvatorische Klausel

Präambel
Diese Satzung entspricht gültigem deutschem Recht. Sie richtet sich, soweit nicht anderes angegeben, nach dem BGB der Bundesrepublik Deutschland.
Angaben von Paragraphen beziehen sich, sofern nicht besonders gekennzeichnet, stets auf diese Satzung.

Bei allen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind sowohl die männliche als auch die weibliche Form gemeint.

In diesem Sinne ergibt sich für „Bobbelsche Friends e.V.“ folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Bobbelsche Friends e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Köln, VR 15601
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinsziele
Ziele des Vereins sind:
  1. Die Förderung sozialer Einrichtungen
  2. Planung und Errichtung eigener sozialer Einrichtungen
  3. Zusammenführung verschiedener Generationen die dem Vereinsziel entsprechen

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
  1. Benefiz-Veranstaltungen (z.B.: Flohmärkte und Versteigerungen),
  2. Spendenaufrufe,
  3. Präsentation des Vereins unter http://www.bobbelsche-friends-ev.de.
(diese Homepage dient auch zur Mitgliederwerbung),
um mit dem erzielten Erlös soziale Projekte und Einrichtungen zu unterstützen (z.B.: das Kinderhospiz „Sternenbrücke“ in Hamburg und die Kinderkrebshilfe). Veranstaltungen können nur mit Zustimmung des Vorstandes geplant und durchgeführt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt der Verein nicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen/Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern
  3. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein und/oder einem vereinseigenen Projekt mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv in dem Verein betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  4. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
1. Aufnahme
  • a) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt entweder über die vereinseigene Internetseite oder schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss eines Vorstandsmitgliedes und eines mit handschriftlicher Unterschrift (keine digitale Unterschrift) versehenen Antragsformulars und die Kopie der gültigen Satzung, diesem folgt eine schriftliche Beitrittserklärung. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • b) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben (siehe § 4, Absatz 3)
  • c) Durch seine Unterschrift erkennt das Mitglied die gültige Satzung als verbindlich an und verpflichtet sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht darunter leidet.
2. Beginn der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Tage des folgenden Monats, in dem die Beitrittserklärung in schriftlicher Form dem Schriftführer vorgelegt wurde und dauert von diesem Zeitpunkt an zwölf Monate. Die Mitgliedschaft verlängert sich immer um weitere zwölf Monate, wenn die nicht fristgerecht gekündigt wird (siehe § 4, Absatz 2)
3. Beendigung der Mitgliedschaft
  • a) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (keine digitale Erklärung) gegenüber eines Vorstandsmitglieds spätestens sechs Wochen vor Ablauf der 12-monatigen Mitgliedschaft. Ist die Kündigung fristgerecht erfolgt, wird diese nach Ablauf der 12-monatigen Mitgliedschaft wirksam.
  • b) Eine Kündigung der Mitgliedschaft befreit nicht von bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
  • c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
  • d) Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können sein:
- wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat
- wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen hat
- wenn das Mitglied dem Ansehen des Vereins Bobbelsche Friends e.V. geschädigt hat
- wenn es gegen die gültigen Gesetzestexte verstoßen hat und
- wenn das Mitglied länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug
  geraten ist 
4. Beiträge
  • a) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, welcher von den Mitgliedern jeweils zu Beginn der Mitgliedschaft auf das Vereinskonto zu überweisen ist. Der Betrag kann nach Absprache mit dem Kassenwart in zwei Raten bezahlt werden. Die zweite Rate muss innerhalb von drei Monaten bezahlt werden.
  • b) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen usw.) werden durch den Kassenwart und nach Ermessen des Vorstandes für die Zwecke des Vereins eingesetzt. Die Mitglieder werden darüber spätestens mit der Jahresabschlussrechnung unterrichtet.
  • c) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • d) Schüler/innen sind im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  • e) Förder- & Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit
  • f) Jedes Mitglied verpflichtet sich, den festgelegten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Auch der endgültige Ausschluss befreit nicht von der noch ausstehenden Zahlungsverpflichtung.
  • g) Der Jahresbeitrag ist im Voraus für 12 Monate zu entrichten und wird erneut nach Ablauf von 12 Monaten fällig
5. Mitgliedsdaten
  • a) Jedes Mitglied hat den Aufnahmeantrag wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Falsche oder auch unvollständige Daten führen zum sofortigen Ausschluss. Dies gilt besonders für E-Mail-Adressen, die nicht funktionieren, nicht erreichbar sind und/oder die vereinseigenen E-Mails ablehnen.
  • b) Alle Mitglieder verpflichten sich unaufgefordert Änderungen ihrer postalischen oder elektronischen Adresse unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, so wie den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Vorstand Änderungen ihrer Post- und/oder E-Mail-Adresse umgehend mitzuteilen. Für Folgen die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
  3. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, so wie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  4. Fördermitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit. Sie besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte & Pflichten wie aktive Mitglieder.
  6. Die Ämter im Bobbelsche Friends e.V. sind Ehrenämter und somit unendgeldlich. 
  7. Alle Mitglieder verpflichten sich, das Vereinslogo und den Namen des Vereins nur in Absprache mit dem Vorstand zu vervielfältigen. Dabei darf das Logo nur zum eigenen privaten Zweck verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
Den Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Eine Neuwahl vor Ablauf der regulären Amtszeit kann von dem Vorstand des Vereins sowie auch von den Mitgliedern des Vereins unter Angabe von Gründen beantragt werden. Die Gründe stützen sich auf die in § 4 Abs. 3 d genannten.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Für Mitglieder des Vorstandes gilt das gleiche Kündigungsrecht wie für ordentliche Mitglieder. Das jeweilige Amt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes entscheiden über einen Ersatz.

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel durch die Vereinsleitung 3 Wochen vor der Versammlung schriftlich oder in digitaler Form durch das Übersenden einer Einladung, der Tagesordnung und ggf. wichtiger Unterlagen
  3. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung der Vereinsleitung in digitaler Form und begründet mitgeteilt werden.
  4. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied es verlangt.
  5. Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Versammlungsleiters. Ausgenommen sind Satzungsänderungen, bei denen eine 2/3 Mehrheit vorliegen muss. Bei der Wahl des Vorstandes gilt die Person als gewählt, die die einfache Stimmmehrheit unter den Anwesenden erhält. Sollte niemand eine solche Mehrheit erreichen, so findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter (digital) zu unterschreiben ist. Diese muss allen Mitgliedern zumindest in digitaler Form bereitgestellt werden. (siehe § 10)

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und
unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder verlangt.

§ 10 Versammlungsprotokoll
Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Anzahl der Teilnehmer, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Die schriftliche Feststellungen der Wahlergebnisse sind dem Protokoll als Anlage beizufügen. Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer bei digitalen Sitzungen zu genehmigen und bei persönlichen Sitzungen zu unterzeichnen. Unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Wochen, muss den Mitgliedern das Protokoll vorliegen. Die digitale Form der Zusendung ist möglich. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung schriftlich oder digital Einspruch gegen Form und Inhalt des Protokolls erhoben worden sind. Zum Einspruch berechtigt sind immer die stimm-berechtigten Versammlungsteilnehmer.

§ 11 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die gGmbH „Königskinder“ in Telgte mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 12 Datenschutz
Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein neben Namen, Anschrift,
Geburtsdatum und andere personenbezogene Daten auf. Alle Informationen werden
grundsätzlich nur vereinintern verarbeitet. Eine Weitergabe der Informationen an Dritte
erfolgt nicht. Beim Austritt aus dem Verein werden alle persönlichen Angaben des
Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden
Mitglieds die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuermäßigen
Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung durch die
Vereinsleitung aufbewahrt.

§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln in dieser Satzung unwirksam sein oder werden, wird die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht betroffen.